Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 142

Michael Rohregger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsgegenstand
13
II.
Strafrahmen
46

I.  Regelungsgegenstand

1

§ 142 ermächtigt die FMA, unter bestimmten Vorauss Geldstrafen auch gegen jurP zu verhängen. Diese Regelung ermöglicht neben dem Konzept der strafrechtl Verantwortlichkeit für jurP nach § 9 VStG auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von jurP selbst. Darüber hinaus gilt für jurP ein erweiterter Strafrahmen ggü natP.

2

Inhaltlich entspr § 142 iW § 108, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich voneinander lediglich in ihrem Strafrahmen und den zur Bestrafung v jurP führenden Verwaltungsübertretungen. § 142 sanktioniert nur Verstöße gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen.

3

Die Regelungen des § 142 entspr § 95b Abs 1 bis 3 BörseG 1989 und setzen – wie bereits die Vorgängerbestimmung (§ 95b BörseG 1989) – Art 28b Abs 1 lit c sublit i der Transparenz-RL um.

II.  Strafrahmen

4

Während der grds Strafrahmen für natP gem § 141 bis zu zwei Mio € beträgt, kann die FMA gegen eine jurP eine Geldstrafe v bis zu zehn Mio € verhängen. Wie bei natP (§ 141 aE) kann auc...

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