Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 174

Michael Rohregger/Nina Palmstorfer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verfahrensart (Abs 1)
13
II.
Ermittlungen vor Ort (Abs 2)
46
III.
Vollzugszuständigkeit (Abs 3)
710

I.  Verfahrensart (Abs 1)

1

Abs 1 normiert die Verfahrensart für die hoheitliche Tätigkeit eines Börseunternehmens. Dieses hat das AVG auf behördliche Verfahren – insb solche zur Zulassung – anzuwenden.

2

Die Bestimmung entspricht wörtlich dem früheren § 96a Abs 2 BörseG 1989, der bereits durch BGBl I 1998/11 in das BörseG 1989 eingeführt wurde.

3

Der Verweis auf das AVG ist im BörseG 2018 iÜ auch in § 112 Abs 1 und in § 147 (wortgleich) vorgesehen. S daher § 112 Rz 1 ff.

II.  Ermittlungen vor Ort (Abs 2)

4

Die Verfahrensvorschriften für Ermittlungen vor Ort sind mit Bezug auf jeweils unterschiedliche Ermächtigungsnormen in § 112 Abs 2, § 148 und § 174 Abs 2 iW inhaltsgleich geregelt.

5

Zu Ermittlungen vor Ort ist die FMA gem § 153 Abs 1 iR ihrer durch die MAR erteilten Aufgaben berechtigt. Im Unterschied zu § 93 Abs 2 Z 3 und § 140 Abs 1 Z 8 nimmt § 153 Abs 1 Z 4 a...

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