Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

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Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 207 Anmeldung der Abwickler

Kurt Berger

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Normzweck
1
II.
Historische Entwicklung
2
III.
Anmeldung der Abwickler
A.
Erste Abwickler
3, 4
B.
Wechsel der Abwickler
5, 6
C.
Anmeldungsunterlagen
79

I. Normzweck

1

§ 207 dient der Publizität (Firmenbuchpublizität). Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis des Vertretungsorgans sollen auch während der Abwicklungsphase stets aus dem Firmenbuch ersichtlich sein. § 207 ist lex specialis zu § 73 Abs 5 dient dem Verkehrsschutz.

II. Historische Entwicklung

2

Abs 1 bis 4 ist seit dem AktG 1965 im Wesentlichen unverändert geblieben. Abs 5 ist durch das Firmenbuchgesetz 1991 in Umsetzung von Art 8 der Publizitäts-RL eingefügt worden.

III. Anmeldung der Abwickler

A. Erste Abwickler

3

Die ersten Abwickler sind vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Abwickler sind im Antrag mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Weiters ist die Art der Vertretungsmacht anzumelden, dies selbst dann, wenn es nur einen Abwickler gibt.

4

Die Verpflichtung zur Anmeldung trifft den Vorstand, dies selbst dann, wenn der Vorstand die Abwicklung nicht besorgt.

B. Wechsel der Abwickler

5

Der Wechsel der Abwickler ist von den Abwicklern selbst zur Eintragung in das Firmenbuch anzu...

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