Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg)

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

3. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3464-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg) - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 268 Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

Susanne Kalss

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungsgegenstand und Zweck
1, 2

I. Regelungsgegenstand und Zweck

1

Regel – Ausnahme: § 86 sieht eine Höchstgrenze für die Gesamtzahl der AR-Mitglieder vor. Bis 2005 war sie gestuft nach dem Grundkapital. Die Regelung erstreckt diese Ausnahme für bestimmte Gesellschaften, denen nach dem AktG 1937/38 eine Ausnahmegenehmigung für die Überschreitung der damals festgelegten Höchstgrenzen gewährt wurde, im Geltungsbereich des AktG 1965. Nach Ansicht der damaligen Redaktoren des AktG 1965 bestand für bestimmte Gesellschaften das Bedürfnis, ein über die allgemeinen Grenzen hinausgehendes größeres Gremium weiterhin aufrechtzuerhalten oder bei schon bestehender Satzungsermächtigung zu etablieren. Es war daher nicht erforderlich, dass das Gremium schon mit einer höheren Zahl besetzt war oder eine Satzungsermächtigung am Stichtag bestand. Maßgeblich war allein die Berechtigung zur Festlegung einer höheren Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, auch wenn von dieser noch kein Gebrauch gemacht wurde. Die Regelung ist nur auf sogenannte Altgesellschaften, dh auf solche, die bereits vor Inkrafttreten des AktG 1965 bestanden haben und denen eine Einzelgenehmigung für die Erhöhung der Man...

Daten werden geladen...