B-KUVG § 127. Verjährung der Ersatzansprüche, BGBl. Nr. 200/1967, gültig ab 01.07.1967

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe# Schadenersatz und Haftung# Beziehungen zu den Vertragspartnern# Verfahren

ABSCHNITT II Schadenersatz und Haftung

§ 127. Verjährung der Ersatzansprüche

Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

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