B-KUVG § 149g. Vorsitz im Beirat, Sitzungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 149g. Vorsitz im Beirat, Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 149b Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 2 zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.

(4) Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

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