B-KUVG § 36. Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen, BGBl. Nr. 593/1983, gültig ab 01.01.1984

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 36. Beginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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