B-KUVG § 93a. Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 93a. Besondere Bemessungsgrundlage für Personen unter 30 Jahren

(1) Befand sich die versicherte Person zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach der Beitragsgrundlage errechnet, die für Personen gleicher Ausbildung sonst in der Regel erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen, die die versicherte Person erst nach Vollendung ihres 30. Lebensjahres erreicht hätte.

(2) Abs. 1 ist entsprechend für Versicherte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für die versicherte Person günstiger ist.

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