B-KUVG § 20a. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2015

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung

§ 20a. Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

(1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen

1. auf den Versicherten 0,25 vH,

2. auf dessen Dienstgeber 0,25 vH

der Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

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