Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 409116. Rechtsfolgen

Eine Buchführung kann als ordnungsmäßig bezeichnet werden, wenn alle in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten Vorschriften beachtet worden sind. Die Eintragungen müssen insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 190 Abs. 3 UGB).

Folgende Verstöße gegen die Buchungsvorschriften lassen sich unterscheiden:

1.

Verstoß gegen die Buchführungspflicht, d.h. es werden keine Bücher geführt oder nicht jene, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2.

Verstoß gegen die Formvorschriften, z.B. es wurde radiert.

3.

Verstoß gegen die Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht. Es werden z.B. die Geschäftsvorfälle in unrichtiger Höhe oder überhaupt nicht verbucht oder gefälschte Belege bilden die Buchungsgrundlage, Konten werden falsch oder irreführend bezeichnet, die Wirtschaftsgüter werden falsch bewertet.

4.

Verstoß gegen steuerliche oder andere Bestimmungen.

Bestimmungen über die Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung sind z.B. in der BAO, dem UStG, dem Finanzstrafgesetz, der Konkurs- und Ausgleichsordnung, dem Strafgesetz, dem Aktiengesetz enthalten.

Gemäß § 163 BAO haben Bücher, die im Sinne des § 131 BAO geführt werden, die Vermutung ordnungsmäßiger Buchführung für sich. Sie sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, es sei de...

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