Josef Urianek

ABC der Buchhaltung

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3078-6

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ABC der Buchhaltung (5. Auflage)

S. 155

§ 190 Abs. 4 UGB:

Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.

Für die Korrektur von fehlerhaften Buchungen (bzw. Eintragungen) gibt es mehrere Möglichkeiten.

59.1. Durchstreichen der falschen Eintragung

Die falsche Eintragung wird so durchgestrichen, dass sie leserlich bleibt. Verboten ist z.B. Radieren, Tintentod, Lackieren.

59.2. Korrekturbuchung

Bei einigen EDV-Buchhaltungen ist es möglich, die Beträge der ursprünglichen Buchung mit einem „Minus“ versehen einzugeben. Die EDV rechnet dann den Betrag ab. Der Ausdruck erfolgt auf der bisherigen Kontoseite mit einem „Minus“.

59.3. Stornobuchung

Eine falsche Buchung (falscher Betrag, falsche Konten ...) kann durch eine Stornobuchung aufgehoben werden. Der ursprünglich gebuchte Betrag wird dabei auf der Gegenseite (z.B. falsche Buchung im Soll, Stornobuchung im Haben) nochmals gebucht.

ursprüngliche (unrichtige!) Buchung:


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Versicherungsaufwand
9.000,–
an
Verbindlichkeiten
9.000,–

Stornobuchung:


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Verbindlic...

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