Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
A. Definitionen und übergreifende Themen
A.3. Steuerübergreifende Befreiungen von Kraftfahrzeugen

A.3.3. Feuerwehrfahrzeuge

123Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 3 Abs. 3 Z 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) bzw. § 3 Z 3 TS 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 VersStG 1953 sowie § 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge befreit, die ausschließlich oder vorwiegend (daher zu mehr als 80%) als Feuerwehrfahrzeuge verwendet werden.

Näheres zur Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 688 bis 696.

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 1400 sowie Rz 1630.

124Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Feuerwehrfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind ( § 2 Z 28 KFG 1967). In der Zulassungsbescheinigung wird dieser Verwendungszweck in Feld A4 (Verwendungsbestimmung) mit dem Code "63" (siehe Rz 126) sowie durch den Eintrag in Feld A8 (Aufbau) "Feuerwehr" oder in Feld J (Klasse/Fahrzeugart) "FeuerwehrFzg" dokumentiert.

Dies sind Kraftfahrzeuge, die der Besorgung der durch Gesetz den Feuerwehren zugewiesenen Aufgaben dienen, wie beispielsweise Einsatzleitungs-, Kommando-, Mannschaftstransport- und ähnliche Kraftfahrzeuge, die den Baurichtlinien im Feuerwehrwesen entsprechen. Das Feuerwehrfahrzeug muss in Farbgebung und Lackierung der allgemeinen Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge mit Grundfarbe "Feuerwehrrot" (z.B. Feuerrot RAL 3000) entsprechen und in Entsprechung dieser Richtlinie mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sein. Das Kraftfahrzeug hat bautechnisch mit fix montierten Halterungen und/oder Einbauten und/oder raumteilenden Flächen zur Arretierung folgender Geräte versehen zu sein:

  • ein Kleinlöschgerät mit mindestens 6 kg Löschpulver nach EN 3,

  • eine Feuerwehrsanitätstasche DIN Z 1020/Typ 2 oder Sanitätsausrüstung mindestens gleichwertigen Inhalts,

  • ein Europa-Absperrband mit Abrollkarton,

  • ein Handscheinwerfer,

  • ein Warndreieck "Feuerwehr" oder gleichwertige Leiteinrichtung.

Abweichend davon, können Kraftfahrzeuge auch ohne eine solche Ausstattung als Feuerwehrfahrzeug angesehen werden, wenn das Kraftfahrzeug für bestimmte andere spezielle Zwecke oder Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehren bestimmt ist und für diese ausgerüstet ist (z.B. Strahlenschutzfahrzeuge, Wechselladefahrzeuge, Atemschutzfüllfahrzeuge).

125Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Unter dem Begriff "Feuerwehr" ist eine hierarchisch gegliederte, von geschulten Menschen geleitete und entsprechend ausgerüstete Organisation zu verstehen, deren Aufgabe die Bekämpfung von Bränden und anderen allgemeinen Notständen sowie die technische Hilfeleistung ist. Beispiele für Notstände und technische Hilfeleistungen sind etwa Hochwasser, Vermurungen, Sturmschäden, einsturzgefährdete Gebäude und Autounfälle. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich hierbei um freiwillige Feuerwehren, Ortsfeuerwehren, Berufsfeuerwehren, Landes- sowie Bereichsfeuerwehrverbände oder Betriebsfeuerwehren handelt.

Folgende Kriterien können für die Beurteilung der begünstigten Verwendung eines Kraftfahrzeuges für die Feuerwehr herangezogen werden:

  • Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung (siehe Rz 126) und Zulassung für eine Feuerwehr (siehe Rz 128)

  • Bewilligungsbescheid für ein "fixes" Blaulicht (siehe Rz 129)

  • Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung (Fahrtenbuch)

126Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Als Hinweis für eine Nutzung für den begünstigten Zweck kann bei der Beurteilung der Steuerfreiheit die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Verwendungsbestimmung herangezogen werden.

In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:

  • 63: ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt

127Ein Fehlen einer solchen Eintragung ist ein Indiz, dass die begünstigte Nutzung nicht ausgeübt wird und somit die Voraussetzungen der Befreiungen nicht vorliegen.

Eine entsprechende Eintragung der Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung alleine ist allerdings noch nicht ausreichend, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nachzuweisen.

Neben der eingetragenen Verwendungsbestimmung in der Zulassungsbescheinigung sind weitere Kriterien heranzuziehen (z.B. Zulassung für eine Feuerwehr, äußere Merkmale des Kraftfahrzeuges, Bewilligungsbescheid für ein "fixes" Blaulicht, Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs).

128Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Einen weiteren Hinweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges für eine der unten angeführten Feuerwehren:

  • Feuerwehr einer öffentlichen Gebietskörperschaft (z.B. Wiener Berufsfeuerwehr),

  • (landes)gesetzlich vorgesehene Feuerwehr (z.B. freiwillige Feuerwehr Ladendorf),

  • Betriebsfeuerwehr (z.B. Flughafen Wien, VOEST),

  • Landes- oder Bereichsfeuerwehr,

  • Österreichischer Bundesfeuerwehrverband

Seit 1. Februar 2020 wird Feuerwehrfahrzeugen ein Sachbereichskennzeichen "FW" zugewiesen. Die Zulassung auf ein solches Kennzeichen ist als weiteres Kriterium bei der Prüfung der Voraussetzungen der Befreiung heranzuziehen.

129Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d KFG 1967 dürfen Feuerwehrfahrzeuge mit einer fix montierten Warnleuchte mit blauem Licht (Blaulicht) ausgestattet werden, ohne dass dafür eine Bewilligung notwendig ist. Diese Kraftfahrzeuge sind von den Befreiungen umfasst.

Der Bescheid, mit dem für ein konkret bezeichnetes Kraftfahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. a KFG 1967 die Bewilligung zum Anbringen eines "mobilen Blaulichts" erteilt wird, welches jedoch ausschließlich in Einsätzen verwendet werden darf, ist ein weiterer Hinweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungen. Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Befreiungen ist die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für die Feuerwehr, wie auch schon für die Erteilung der kraftfahrrechtlichen Bewilligung, durch weitere Nachweise darzulegen (z.B. Fahrtenbuch).

Beispiel:

Ist ein Kraftfahrzeug "BMW x5 - SUV Personenkraftwagen", welches als Kommandofahrzeug für die freiwillige Feuerwehr Beispielstadt verwendet wird und für welches gemäß § 20 Abs. 5 lit. a KFG 1967 die Bewilligung zum Anbringen eines "mobilen Blaulichts" erteilt wurde, von den jeweiligen Abgaben befreit und wie kann dies nachgewiesen werden?

Der Pkw ist dann befreit, wenn ein Nachweis über die begünstigte Verwendung für die Feuerwehr erbracht wird und das Kraftfahrzeug nach der Bauart und Ausrüstung für diese Zwecke geeignet ist.

Wird die Bewilligung zum Anbringen eines "mobilen Blaulichts" nicht gemäß § 20 Abs. 5 lit. a KFG 1967, sondern aufgrund einer anderen Verwendungsbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 5 KFG 1967 gewährt, ist dies als Indiz gegen die begünstigte Nutzung zu sehen, schließt die begünstigte Nutzung allerdings nicht per se aus.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 3 Z 3 TS 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 Abs. 3 Z 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 3 Z 2 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 2 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Z 28 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. d KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 20 Abs. 5 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 20 Abs. 5 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Anlage 4 ZustV, Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453