Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.1. Steuergegenstand (§ 1 NoVAG 1991)
B.1.3. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991)

B.1.3.3. Fiktive erstmalige Zulassung ( § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991)

B.1.3.3.1. Allgemeines

439Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war.

B.1.3.3.2. Umbauten

440Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Unter die erstmalige Zulassung fällt auch ein bisher nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegendes zugelassenes Kraftfahrzeug, das nach erfolgtem Umbau und (Neu-) Typisierung (bis 30. Juni 2021 unter Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder ab 1. Juli 2021 in der kraftfahrrechtlichen Fahrzeugklasse M1, N1, etc. einzureihen) zugelassen wird. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt.

Beispiel 1: Umtypisierung

Ein Lkw mit 11,5 Tonnen, der nach der Kombinierten Nomenklatur als Lkw in der Position 8704 eingestuft wurde, wird in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.

Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil zolltarifarisch nun unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt.

Beispiel 2: Umtypisierung

Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird nach Österreich importiert und im März 2021 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es nicht der Normverbrauchsabgabe. Im Jahr 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.

Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich wiederum aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil der Fahrzeugklasse M1 einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Es handelt sich nach dem Umbau als Wohnmobil, aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 notwendigen, von den Fahrzeugpapieren abweichenden Einteilung in die Fahrzeugklasse M1, um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, und nicht um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (neuerliche Zulassung 2023) zu bemessen.

441Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 13In Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die aufgrund einer Umtypisierung der Normverbrauchsabgabe unterliegen, haben der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten (Landesprüfstellen), aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008 (siehe Anhang II), Sperrsetzungen in der Genehmigungsdatenbank vorzunehmen.

Da die Beurteilung, ob im Falle einer Datenabänderung in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre zu setzen ist oder nicht, nur aufgrund der in der Genehmigungsdatenbank vorhandenen Daten erfolgen kann, ist § 5 Z 3 der Verordnung dahingehend zu verstehen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 der Verordnung genannten Fahrzeugklassen durch den Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen sind,

  • wenn es zu einer Änderung der Fahrzeugklasse des Kraftfahrzeuges auf eine in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 der Verordnung genannte Fahrzeugklasse kommt

  • und nicht bereits vor der Änderung des in der Genehmigungsdatenbank enthaltenen Datensatzes in den Datenfeldern "Fahrzeugklasse" oder "Fahrzeugart" ein Hinweis auf eine dieser Fahrzeugklassen enthalten war.

Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugklasse N1 auf die Fahrzeugklasse M1 ist abweichend davon eine Sperrsetzung nur vorzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug keine erstmalige Zulassung oder ein Erstzulassungsdatum vor 1. November 2021 hat.

Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges einer Fahrzeugklasse L3e bis L7e auf eine andere Fahrzeugklasse L3e bis L7e ist abweichend davon keine Sperrsetzung vorzunehmen.

Eine Zulassungssperre ist somit beispielsweise in folgenden Fällen zu setzen:

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn das Kraftfahrzeug zuvor in die Fahrzeugklasse N1 einzustufen war und ein Erstzulassungsdatum vor dem 1. November 2021 hat.

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e bis L7e, M1 oder N1 führt, wenn zuvor keine Fahrzeugklasse eingetragen war und es keine entsprechenden Hinweise auf die konkrete Fahrzeugklasse vor dem Umbau gab.

In folgenden Fällen ist beispielsweise keine Zulassungssperre zu setzen:

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn schon vor dem Umbau entsprechend konkrete Hinweise (z.B. Fahrzeugart) auf die nun eingetragene Fahrzeugklasse bestanden.

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt, wenn das Kraftfahrzeug zuvor in die Fahrzeugklasse N1 einzustufen war und ein Erstzulassungsdatum nach dem 31. Oktober 2021 hat.

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e bis L7e führt, wenn schon vor dem Umbau entsprechend konkrete Hinweise (z.B. Fahrzeugart) auf die nun eingetragene Fahrzeugklasse bestanden.

  • Bei Datenabänderung (bspw. aufgrund eines Umbaus), die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e bis L7e führt, wenn das Kraftfahrzeug schon vor dem Umbau als Kraftfahrzeug der Fahrzeugklasse L3e bis L7e in Österreich zugelassen war.

Beispiele Fahrzeugklasse M1:

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig vor dem 1. November 2021 im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).

→ Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig nach dem 31. Oktober 2021 im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) nach dem 31. Oktober 2021 zugelassen.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) vor dem 1. November 2021 zugelassen. In Österreich wurde es nach dem 1. November 2021 zugelassen.

→ Sperrsetzung notwendig (Zeitpunkt der Zulassung als Kraftfahrzeug der Klasse N1 in Österreich irrelevant)

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass schon vor dem Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Keine Hinweise, dass schon vor Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand (könnte auch Fahrzeugklasse N1 oder andere gewesen sein).

→ Sperrsetzung notwendig

Beispiele N1:

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N2 typisiert. Keine Hinweise auf Fahrzeugklasse N1.

→ Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor Fahrzeugklasse N1 eingetragen, aber nicht die Anzahl der Räder oder das Gesamtgewicht. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass mindestens vier Räder und Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen bestanden.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Beispiele L3e - L7e:

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L4e typisiert.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L3 typisiert.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L3e führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass schon vor Umbau Fahrzeugklasse L3e bestand.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse L5e führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als L2e oder L2 typisiert.

→ Sperrsetzung notwendig

Es handelt sich bei diesen Beispielen und bei den oben angeführten Fällen um einen (demonstrativen) Überblick über die gängigsten Fälle im Zusammenhang mit Umtypisierungen, nicht um eine abschließende (taxative) Aufzählung.

Wird eine Sperrsetzung vorgenommen, obwohl für das Kraftfahrzeug bereits die Normverbrauchsabgabe abgeführt wurde (siehe Rz 442), hat durch das zuständige Finanzamt die Freischaltung der vorgenommenen Zulassungssperre zu erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass für das Kraftfahrzeug bereits die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde.

442Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das schon der Normverbrauchsabgabe unterworfen wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Position in der Kombinierten Nomenklatur bzw. die kraftfahrrechtliche Fahrzeugklasse geändert hat.

Beispiel 1:

Ein Pick-up, der aufgrund seines Aufbaues nach der Kombinierten Nomenklatur als Pkw in der Position 8703 eingestuft wurde, wird in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.

Beispiel 2:

Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 wird nach Österreich importiert und im November 2022 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 503). Im Jahr 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut und neu zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrzeug der Klasse M1, welches bereits im Inland zugelassen war und welches der Normverbrauchsabgabe unterlag, wird zu einem Nutzfahrzeug der Klasse N1 umgebaut und neu zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, ist die neuerliche Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht steuerpflichtig.

B.1.3.3.3. Zulassung iZm einem Kraftfahrzeugerwerb von einem Menschen mit Behinderung

443Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Verkauft (oder verschenkt) der Mensch mit Behinderung ein Kraftfahrzeug, für welches er die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 in Anspruch genommen hat, dann kommt es beim Käufer (oder Geschenknehmer) dieses zuvor befreiten Kraftfahrzeuges zur Verwirklichung des Normverbrauchsabgabe-Tatbestandes nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991.

Beispiel:

Im Dezember 2019 erwarb ein Mensch mit Behinderung ein Kraftfahrzeug unter Inanspruchnahme der Befreiung gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991.

Im November 2020 wurde dieses Kraftfahrzeug vom Menschen mit Behinderung an eine Person ohne Behindertenausweis weiterverkauft.

Da es durch den Verkauf beim Menschen mit Behinderung zu keinem Normverbrauchsabgabe-Tatbestand kommt (nicht von § 1 Z 4 NoVAG 1991 umfasst), wird im Rahmen der Zulassung durch den Käufer der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 beim Käufer gesetzt.

Sollten auch beim Käufer die Voraussetzungen gemäß § 3 Z 5 NoVAG 1991 vorliegen, kann auch dieser wiederum die Befreiung in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat für das Kraftfahrzeug wiederum eine Sperrsetzung zu erfolgen.

Nähere Ausführungen siehe Rz 233 sowie Rz 258.

B.1.3.3.4. Zulassung iZm widerrechtlicher Verwendung (Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland mit ausländischem Kennzeichen)

444Unter diesen Tatbestand fallen Kraftfahrzeuge, welche im Inland verwendet werden und die nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Nähere Ausführungen siehe Rz 36 bis 64.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 8 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008
§ 3 Z 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453