Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.2. Kraftfahrzeuge ( § 2 NoVAG 1991)
B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021
B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge

B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)

512Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 2Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klassen L6e und L7e einzustufen sind.

B.2.1.2.2.1. Klasse L6e (Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)

513Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

  • vier Räder und eine der genannten Antriebsformen:

    • Motor mit Innenverbrennung

  • Selbstzündungsmotor (CI)

  • Fremdzündungsmotor (PI)

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges ≤ 45 km/h und

  • Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg und

  • ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeuges ist, und

  • ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.

514Ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit einer Leermasse bis zu 425 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern bei anderen Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren.

Beispiel:

  • ein leichtes Straßen-Quad

B.2.1.2.2.2. Klasse L7e (Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge)

515Gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen werden Kraftfahrzeuge der Klasse L7e nach den folgenden Kriterien eingestuft:

  • vier Räder und eine der genannten Antriebsformen und

    • Motor mit Innenverbrennung

  • Selbstzündungsmotor (CI)

  • Fremdzündungsmotor (PI)

    • Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor

    • Elektromotor

    • Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeug, bei dem eine der genannten Antriebskonfigurationen mit (einer) anderen kombiniert wird

  • Masse in fahrbereitem Zustand:

    • (a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen

    • (b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und

  • L7e-Kraftfahrzeug, das nicht als L6e-Kraftfahrzeug eingestuft werden kann

516Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug, das nicht unter L6e fällt, mit einer Leermasse bis 450 kg (bis 600 kg für Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und max. Nutzleistung bis zu 15 kW.

Beispiel:

  • Ein schweres Straßen-Quad


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
VO 168/2013, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453