Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.3. Steuerbefreiungen ( § 3 NoVAG 1991)

B.3.6. Befreiung für Menschen mit Behinderungen

679Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, siehe Rz 200 bis 331.

B.3.7. Einsatzfahrzeuge der Gebietskörperschaften

680Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, siehe Rz 130 bis 142.

B.3.8. Steuerbefreiung für begünstigte Verwendungszwecke

B.3.8.1. Begünstigte Verwendungszwecke bzw. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge

B.3.8.1.1. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte

681In die Steuerbefreiung sind Kraftfahrzeuge einbezogen, die als Begleitfahrzeuge für Sondertransporte (Schwertransporte) eingesetzt werden. Voraussetzung der Befreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% als Begleitfahrzeug für Sondertransporte eingesetzt wird.

B.3.8.1.2. Fahrschulkraftfahrzeuge

682Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Der Inhalt des Begriffs Fahrschulkraftfahrzeug ist mit jenem des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ident. Danach ist unter einem Fahrschulkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das in einer Fahrschule für Unterrichtszwecke verwendet wird (VwGH 25.04.1995, 95/14/0051). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für Fahrschulunterrichtszwecke verwendet wird. Auch Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken unmittelbar zusammenhängen (z.B. Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.

B.3.8.1.3. Miet-, Taxi- und Gästewagen

683Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die ausschließlich oder vorwiegend als Miet-, Taxi- und Gästewagen verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Miet-, Taxi- und Gästewagen siehe Rz 143 bis 152.

B.3.8.1.4. Kurzfristige Vermietung

684Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Befreit sind Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 80% der kurzfristigen Vermietung dienen. Damit sind jene Kraftfahrzeuge gemeint, die im Sprachgebrauch als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden (siehe Rz 19). Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen. Unter diese Fahrzeugkategorie fällt auch die Zurverfügungstellung eines Leihfahrzeuges durch eine Kraftfahrzeug-Werkstätte an Kunden für die Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug des Kunden. Unmaßgeblich ist dabei, dass für die Zurverfügungstellung des Leihfahrzeuges kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. Keinesfalls unter die Steuerbefreiung fällt das "Verleasen" von Kraftfahrzeugen, da beim Leasinggeschäft keine kurzfristige Vermietung vorliegt.

Für die Beurteilung der begünstigten Nutzung zur kurzfristigen Vermietung kann unter anderem Folgendes als Indiz gewertet werden:

  • eine Prognoserechnung über die zukünftige Geschäftstätigkeit

  • Anmietungsmöglichkeiten

  • Werbemaßnahmen

  • Fahrtenbuch

  • Versicherungen für das betreffende Kraftfahrzeug

  • etc.

Wird ein Kraftfahrzeug nach dem Erwerb mehrere Monate nicht vermietet, sind keine entsprechenden Vermietungsbemühungen bzw. Werbemaßnahmen erkennbar, werden auch keine Fahrtenbücher und auch keine anderen Unterlagen vorgelegt, ist der erforderliche Nachweis für die Steuerbefreiung nicht geglückt und die Inanspruchnahme der Befreiung steht nicht zu.

B.3.8.1.5. Rettungsdienst oder Krankenwagen

685Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die vorwiegend (daher zu mehr als 80%) für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes und Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122.

B.3.8.1.6. Leichenwagen

686Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 3Leichenwagen sind Kraftfahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) wesentlich von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden (vgl. § 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 193/2002, über die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse).

B.3.8.1.7. Feuerwehrfahrzeuge

687Von der Normverbrauchsabgabe sind Kraftfahrzeuge befreit, die vorwiegend (daher zu mehr als 80%) als Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren verwendet werden. Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Feuerwehrfahrzeuge siehe Rz 123 bis 129.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 4 Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen, BGBl. II Nr. 193/2002
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453