Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)
B.12. Vergütung ( §§ 12 und 12a NoVAG 1991)
B.12.9. Voraussetzungen einer Vergütung
B.12.9.3. Bemessungsgrundlage

B.12.9.3.1. Berechnung der Vergütung

1260Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aHaller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12Als maßgeblicher Steuersatz ist jener Steuersatz anzuwenden, welcher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Abgabenschuld in Geltung war.

1261Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aHaller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12BFG 28.7.2022 - RV/7102109/2021BFG 25.11.2022 - RV/5101569/2019Ein allenfalls bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer oder über das Wertverhältnis anteilsmäßig zu vergüten. Bei der Aliquotierung über die Achtelung wird je vollem abgelaufenen Jahr der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren. Ausgangspunkt für die Berechnung der Achtel ist immer die Erstzulassung innerhalb der Europäischen Union.

Ab 1. Juli 2021 ist die Wertentwicklung auch für den Abzugsposten zu berücksichtigen. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 937.

Beispiel 1:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100km, CO2-Ausstoß: 195 g/km) wurde im Mai 2010 in Österreich erworben (Berechnung erfolgte vor dem Urteil des EuGH vom 22.12.2010, Rs C-433/09; daher ist die Normverbrauchsabgabe in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten) und nach damaligem Tarif die Normverbrauchsabgabe iHv 12% und der Malus in Höhe von 875 Euro abgeführt.

Das Kraftfahrzeug wird vom Zulassungsbesitzer im August 2021 an einen Händler zum Verkaufspreis iHv 10.000 Euro ins Ausland verkauft.

Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufspreis (brutto)
10.000,00 Euro
Bmgl. ohne USt inkl. NoVA und Malus
10.000 Euro / 1,20
8.333,33 Euro
minus Malus*
- 109,38 Euro
Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. NoVA 12%)
8.223,95 Euro
Verkaufspreis (netto)
8.223,95 Euro / 1,12
7.342,81Euro

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,149 Euro

* Berechnung Malus - aliquotiert: Da seit Mai 2010 bereits mehr als acht Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung des Zuschlages nur noch ein Achtel beachtet, welches immer stehen bleibt.
875 Euro / 8 (Jahre)= 109,38 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (12%)
881,15Euro
CO2-Malus (verbleibendes Achtel)
+ 109,38Euro
NoVA-Vergütung Gesamt
990,53 Euro

Zu vergüten sind daher insgesamt 990,53 Euro.

Beispiel 2:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100km, CO2-Ausstoß: 195 g/km) wurde in Deutschland im September 2010 erstmalig zugelassen.

Im April 2017 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht und die Normverbrauchsabgabe abgeführt (Berechnung anhand der Rechtslage im September 2010 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22.12.2010, Rs C-433/09. Die Normverbrauchsabgabe ist daher nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten, der Erhöhungsbetrag in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt allerdings zur Anwendung.). Nach der Rechtslage im September 2010 wären für dieses Kraftfahrzeug bei einer Zulassung in Österreich 12% Normverbrauchsabgabe (Grundbetrag) und 875 Euro an Malus sowie die Abgabenerhöhung in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 (175,00 Euro) fällig gewesen.

Im September 2020 wird das Kraftfahrzeug wiederum an einen ausländischen Fahrzeughändler zum Verkaufspreis iHv 10.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Höhe der Vergütung ist die Rechtslage von 2010 relevant, da das Kraftfahrzeug im Jahr 2010 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist. Diese Rechtslage war auch bereits 2017 für die Zulassung in Österreich ausschlaggebend. Hierbei musste zusätzlich zum Grundbetrag ein Malus in Höhe von 218,75 Euro (zwei Achtel von 875 Euro) bezahlt werden. Außerdem kam der 20%-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 zur Anwendung (42,75 Euro). Für die Achtelung des Malus muss vom Jahr der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit 2010 sind mehr als acht Jahre vergangen. Es bleibt somit für die Vergütung ein Achtel stehen.

Bemessungsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verkaufspreis (brutto)
10.000,00 Euro
minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)*
- 131,26 Euro
Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. USt und NoVA)
9.868,74 Euro
minus darin enthaltene USt
(9.868,74 / 1,344**) x 20%
- 1.468,56 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
(9.868,74 / 1,344**) x 14,4%
- 1.057,37 Euro
Verkaufspreis (netto)
7.342,81Euro

* Berechnung Malus - aliquotiert: Da seit September 2010 bereits mehr als acht Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung des Zuschlages nur noch ein Achtel beachtet, welches immer stehen bleibt.
875 Euro / 8 (Jahre) = 109,38 Euro
Berechnung Malus - aliquotiert (inklusive 20-prozentiger Erhöhungsbetrag):
109,38€ + 21,88 € = 131,26 Euro

**(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA))

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,14 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (12%)
881,14Euro
CO2-Malus (verbleibendes Achtel)
+ 109,38Euro
Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%
+ 198,10Euro
NoVA-Vergütung Gesamt
1.188,61 Euro

Insgesamt sind somit zu vergüten: 1.188,61 Euro

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrzeug mit einer Erstzulassung in Österreich im August 2018 und einem CO2-Ausstoß von 274 g/km wird im März 2021 von einem Fahrzeughändler ins Ausland verkauft. Ein entsprechender Vergütungsantrag wird gestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkaufspreis (brutto - inkl. USt und NoVA)
244.500,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 300,00 Euro
minus Malus (anteilig)
- 360,00 Euro
Zwischensumme
244.440,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(244.440,00 / 1,52**) x 20%
- 32.163,16 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
(244.440,00 / 1,52**) x 32%
- 51.461,05 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
160.815,79 Euro

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (160.815,79 x 32%)
51.461,05Euro
Malus
+ 360,00Euro
Abzugsposten
- 300,00Euro
NoVA-Vergütung Gesamt
51.521,05 Euro

Beispiel 4:

Ein Kraftfahrzeug mit einer Erstzulassung in Österreich im August 2018 und einem CO2-Ausstoß von 274 g/km wird im Juli 2021 von einem Fahrzeughändler ins Ausland verkauft. Ein entsprechender Vergütungsantrag wird gestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkaufspreis (brutto - inkl. USt und NoVA)
244.500,00 Euro
plus Abzugsposten
+ 225,00 Euro
minus Malus (anteilig)
- 360,00 Euro
Zwischensumme
244.365,00 Euro
minus darin enthaltene USt
(244.365,00 / 1,52**) x 20%
- 32.153,29 Euro
minus darin enthaltene NoVA (12%)
(244.365,00 / 1,52**) x 32%
- 51.445,26 Euro
Bmgl. (ohne USt und NoVA)
160.766,45 Euro

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

Berechnung Abzugsposten:

Abzugsposten anteilig (6/8 verbleiben) --> (300 € / 8) x 6 = 225,00 Euro

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
NoVA Grundbetrag (160.766,45 x 32%)
51.445,26Euro
Malus
+ 360,00Euro
Abzugsposten
- 225,00Euro
NoVA-Vergütung Gesamt
51.580,26 Euro

B.12.9.3.2. Maximale Höhe der Vergütung

1262Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aGrundsätzlich ist für eine Vergütung erforderlich, dass die tatsächlich entrichtete Normverbrauchsabgabe bekannt ist. Kann jedoch ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, so ist es zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die für dieses Modell typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird.

Auch für Kraftfahrzeuge, bei denen Veränderungen am Kraftfahrzeug selbst durchgeführt wurden (z.B. Umbauten) ist es zulässig, dass anstelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird. Dies gilt jedoch nicht für unvollständige oder vervollständigte Kraftfahrzeuge der Klasse N1 (siehe Rz 1263).

1263Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 12aWird für ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 die Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragt, ist zwingend nachzuweisen, dass für dieses Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Dies ist notwendig, da eine Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank keinen abschließenden Nachweis für die Abfuhr der Normverbrauchsabgabe darstellt.

Kann bei unvollständigen oder vollständigen Kraftfahrzeugen der Klasse N1 zwar die ursprüngliche Leistung der Normverbrauchsabgabe nachgewiesen werden, allerdings nicht der Höhe nach, ist es zulässig, dass an Stelle der im konkreten Fall entrichteten Normverbrauchsabgabe die für dieses Modell typischerweise entrichtete Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen wird.

Bei vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 ist zwingend der Wert des unvollständigen Kraftfahrzeuges (Fahrgestell) zu Grund zu legen, außer es wird nachgewiesen, dass die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe auf Grundlage anderer Werte entrichtet wurde.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453