Richtlinie des BMF vom 01.07.2021, 2021-0.410.665
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)
C.2. Steuerbefreiungen ( § 2 KfzStG 1992)
C.2.2. Befreiungstatbestände im Einzelnen

C.2.2.3. Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen ( § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992)

1404Steuerbefreit sind Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen verwendet werden.

C.2.2.3.1. Probefahrtkennzeichen

1405Probefahrten ( § 45 Abs. 1 KFG 1967) mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden.

Näheres zur allgemeinen kraftfahrrechtlichen Definition von Probefahrten und Probefahrtkennzeichen siehe Rz 25 ff.

1406Die Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 für Probefahrten steht nicht zu, wenn der Nachweis über die Verwendung ( § 45 Abs. 6 KFG 1967) nicht geführt wird, erforderliche Eintragungen nicht vorgenommen werden oder die Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nicht beigebracht werden können.

Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sind gemäß § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren. Da die Steuerbefreiung für Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen benützt werden ( § 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992), unter anderem nur dann greift, wenn der entsprechende Nachweis gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 geführt wird, ist dieser Nachweis für die Abgabenerhebung von Bedeutung; es kommt daher die abgabenrechtliche siebenjährige Aufbewahrungsfrist zum Tragen. Kraftfahrrechtliche Fristen, wie beispielsweise die dreijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967, sind für steuerliche Zwecke nicht maßgeblich.

C.2.2.3.2. Überstellungskennzeichen

1407Überstellungsfahrten ( § 49 Abs. 1 KFG 1967) sind Fahrten, die zur Überstellung des Kraftfahrzeuges oder Anhängers an einen anderen Ort erforderlich sind.

Näheres zur allgemeinen kraftfahrrechtlichen Definition von Überstellungsfahrten und Überstellungskennzeichen siehe Rz 32 f.

C.2.2.3.3. Missbräuchliche Verwendung von Probefahrt- und Überstellungskennzeichen

1408Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2021) § 1Ritz/Koran, BAO Aufl. 7 § 48b BAODie Steuerbefreiung stellt nicht auf ein bestimmtes Ausmaß der Verwendung ab. Die Abgabenbehörde darf daher die Steuerbefreiung auch dann nicht versagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein solches Kennzeichen unrechtmäßig erteilt wurde, solange tatsächlich Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Werden Fahrten mit solchen Kennzeichen entgegen den Verwendungsauflagen durchgeführt (z.B. Urlaubsfahrt), fehlt dem betreffenden Kraftfahrzeug die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und liegt sohin eine abgabenpflichtige widerrechtliche Verwendung ( § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) vor.

Bei begründetem Verdacht einer Übertretung der vorgeschriebenen Auflagen für die Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen (vgl. § 48b Abs. 2 BAO).

Wird das Gewerbe nach § 45 Abs. 3 KFG 1967, für welches die Bewilligung erteilt wurde, ruhend gestellt, aufgegeben oder wird die Gewerbeberechtigung entzogen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Probefahrtbewilligung nicht mehr gegeben. Auch darüber kann die Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt werden.

1409Wird ein Probefahrtkennzeichen innerhalb desselben Besteuerungszeitraumes von mehreren Verwendern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland benutzt, ohne dass Probefahrten durchgeführt werden (widerrechtliche Verwendung siehe Rz 36 bis 64), ist die Kraftfahrzeugsteuer jedem Verwender - auch für denselben Zeitraum - vorzuschreiben.

C.2.2.4. Omnibusse, Mietwagen und Taxis ( § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992)

1410Steuerfrei sind Omnibusse der Fahrzeugklassen M2 und M3 sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden.

C.2.2.4.1. Mietwagen und Taxis

1411Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden siehe Rz 143 bis 152.

C.2.2.4.2. Omnibusse

1412Omnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen ( § 2 Z 7 KFG 1967). Omnibusse der Klasse M2 haben eine zulässige Gesamtmasse bis zu 5.000 kg. Omnibusse der Klasse M3 haben eine zulässige Gesamtmasse über 5.000 kg ( § 3 Abs. 1 Z 2.1.2. KFG 1967).

Omnibusse sind unabhängig von ihrer Verwendung jedenfalls steuerfrei. Ob eine Gewerbeberechtigung vorliegt, ist daher nicht von Bedeutung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.07.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 45 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 45 Abs. 6 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 48b Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 3 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Z 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 3 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Stammfassung:
2021-0.410.665

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAA-76453