Richtlinie des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58-IV/9/00

102. Fahrzeuglieferer (Art. 2 UStG 1994)

3697Die Tatsache, dass im Inland ein neues Fahrzeug geliefert wird und dieses im Rahmen der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, begründet bezüglich der Fahrzeuglieferung die Unternehmereigenschaft des Lieferers. Die Lieferung findet stets im Rahmen des Unternehmens statt und fällt gemäß Art. 6 Abs. 5 UStG 1994 nicht unter die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer. Bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3675, Rz 3676 bis Rz 3685.

3698Der Fahrzeuglieferer hat gemäß Art. 21 UStG 1994 für den Voranmeldungszeitraum, in dem er die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigt, eine UVA abzugeben, in der er einerseits die steuerfreie innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung und andererseits die nach Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 zustehenden Vorsteuern anzuführen hat.

Bezüglich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Rz 3658.

Betreffend die Steuerfreiheit der Fahrzeuglieferung nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 siehe Rz 3651 bis Rz 3657.

Hinsichtlich der Rechnungsausstellung durch den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4046 bis Rz 4055.

Bezüglich des Vorsteuerabzuges für den Fahrzeuglieferer siehe Rz 4077 bis Rz 4085.

Hinsichtlich der Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge siehe Verordnung des BMF betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003.

Randzahlen 3699 bis 3705: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.07.2005
Betroffene Normen:
Art. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge, BGBl. II Nr. 308/2003
Schlagworte:
Fahrzeuglieferung - Unternehmereigenschaft - neues Fahrzeug - Fahrzeuglieferer - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - Meldepflicht
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462