Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983

119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994)

Randzahlen 4105 bis 4110 derzeit frei.

120. Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung (Art. 20 UStG 1994)

120.1. Berechnung der Steuer

Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei.

120.2. Fahrzeugeinzelbesteuerung

4121Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660) kommt es nicht zur Veranlagung, sondern zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere als die angesprochenen Erwerber ist Gegenstand der Veranlagung und ist in die Voranmeldung und in die Steuererklärung aufzunehmen.

4122Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, zu dem nicht die Normverbrauchsabgabe gehört. Siehe auch Rz 3921.

4123Bezüglich des Verfahrens siehe Rz 4141.

Randzahlen 4124 bis 4130: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Betroffene Normen:
Art. 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Binnenmarkt - innergemeinschaftlicher Erwerb - innergemeinschaftliche Lieferungen - innergemeinschaftliches Verbringen - Steuerschuldner - Entstehung der Steuerschuld - Übergang der Steuerschuld - Veranlagungszeitraum - Einzelbesteuerung - Fahrzeugeinzelbesteuerung - neues Fahrzeug - innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462