Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)

10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

10.3.1. Gegenstände der Anlage 2

1351Der ermäßigte Steuersatz von 13% kommt nur zur Anwendung, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 UStG 1994 erfasst sind.

Vor 1.1.2016 bzw. 1.5.2016 war auf die unter Abschnitt 10.3. erfassten Gegenstände der Anlage und Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Dies galt nicht für Umsätze, die nunmehr unter § 10 Abs. 3 Z 11 und Z 12 UStG 1994 (Wein ab Hof und Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen) fallen.

Rz 1167 ist zu beachten.

10.3.1.1. Gegenstände der Anlage 2 Z 1 bis Z 9

1352Die Gegenstände, deren Lieferung (einschließlich Werklieferung), Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 13% unterliegen, sind in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 UStG 1994 abschließend aufgezählt.

Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß.

10.3.1.2. Gegenstände der Anlage 2 Z 10 bis 13

1353Der ermäßigte Steuersatz ist auf die Einfuhr dieser Gegenstände beschränkt (Ausnahme siehe Rz 1354). Soweit die Umsätze von grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Münzen (zB Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert) gemäß § 6 UStG 1994 unecht steuerbefreit sind (zB Goldmünzen), geht die Steuerbefreiung vor.

Bis 31.12.2015 ermäßigt sich die Steuer für die Lieferung und die Einfuhr von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen auf 10%, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der KN).

Die Ausführungen in Rz 1168, 1169 und 1172 gelten sinngemäß.

10.3.1.3. Gegenstände der Anlage 2 Z 10 (Kunstgegenstände)

1354Unter den im § 10 Abs. 3 Z 1 lit. c UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994) genannten Voraussetzungen kann der ermäßigte Steuersatz auch für die Lieferungen und den Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 dieser Gegenstände zur Anwendung kommen.

Wenn ein Unternehmer die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 nicht anwendet, ist er kein Wiederverkäufer im Sinn dieser Bestimmung und der ermäßigte Steuersatz kann zur Anwendung gelangen.

Randzahlen 1355 bis 1360: derzeit frei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
04.11.2015
Betroffene Normen:
§ 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Anlage 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
ermäßigter Steuersatz - 13% - Kombinierte Nomenklatur - Futtermittel - Düngemittel - Kunstgegenstand - Sammlungsstücke - Antiquitäten - Viehzucht - Pflanzenzucht - Tiermast - Tierhaltung - Tierpension - Tierbesamung - Normalsteuersatz - Steuersatz - Steuersätze - Anlage 2 - Gegenstände der Anlage 2 - Zolltarif - Tarifierung - Gebrauchszolltarif - Einheitlichkeit der Leistung - unselbständige Nebenleistungen - einheitliche Leistung - Pfandgeld - Münzen - Medaillen - Edelmetall - Goldmünzen - Zahlungsmittel - Kunstgegenstände - Tierzucht - Halten von Tieren - Tiere - Anzucht von Pflanzen - Vatertierhaltung - künstliche Besamung - Zuchttiere - Aufzucht von Tieren - Mästen von Tieren - Einfuhr - Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462