Richtlinie des BMF vom 15.12.2023, 2023-0.877.675
1. Steuerbare Umsätze (§ 1 UStG 1994)
1.1. Steuergegenstand

1.1.3. Einfuhr

1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer

101Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Für die Verwirklichung des Einfuhrtatbestands ist es ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgt (Verkauf, Vermietung eines Gegenstandes usw.). Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.

Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.

1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen

102Eine Einfuhr liegt vor, wenn

  • ein Gegenstand

  • aus dem Drittlandsgebiet

  • in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und

  • zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich gleichzeitig mit der Zollschuld durch die Entgegennahme der Zollanmeldung.

103Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen (siehe auch EuGH 8.11.2012, Rs C-165/11, Profitube spol. s.r.o.).

Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen (VwGH 10.7.2008, 2007/16/0025).

  1. , Harry Winston SARL).

  2. , VS).

  3. , R. T. gegen Hauptzollamt Hamburg).

104Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme, Kälte). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen).

1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften

105Die EUSt ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.

Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren, Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die Bemessungsgrundlage ( § 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen ( § 6 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 sowie Art. 6 Abs. 3 UStG 1994; zur Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Anwendung der Sonderregelung in § 25b UStG 1994 für den Import-One-Stop-Shop siehe insbesondere Rz 1024), den Steuersatz ( § 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug ( § 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften des § 26 und des § 26a UStG 1994, die die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Allgemeinen regeln.

Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.12.2023
Schlagworte:
Steuerschuldentstehung - zollrechltiche Vorschriften - vorübergehende Verwendung - Einfuhr - Import - Einfuhrumsatzsteuer - Drittlandsgebiet - Zollanmeldung - Verbringen von Gegenständen - Verbringen eines Gegenstandes - Zollfreizone - Zolllager - Leistungsumsatzsteuer - elektrische Energie - Wärme - Zahnkronen - Eingangsabgabe - Anmeldeverfahren - Bemessungsgrundlage - Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzüge - Steuersatz - Steuersätze - EUSt-Befreiungen.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462