Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882
6. Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)
6.1. Steuerbefreiungen

6.1.23. Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

6.1.23.1. Allgemeines

977Unter der Betreuung im Rahmen eines Heimes wird ein aus verschiedenen Leistungen bestehendes Leistungsbündel verstanden. Dabei setzt das Anbot derartiger Betreuungsleistungen das Vorhandensein entsprechender räumlicher Einrichtungen (Lern-, Spiel-, Aufenthalts- und Schlafräume, Speisesäle usw.) voraus (VwGH 22.11.2018, Ro 2016/15/0014, zum Fehlen solcher Einrichtungen bei der stundenweisen sozialpädagogischen Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher vor Ort). Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist es nicht entscheidend, dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt. Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime, Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere sind auch Einrichtungen erfasst, die der Betreuung von Jugendlichen nur über Tag dienen (Kindergärten usw.).

6.1.23.2. Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts

978Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf Abschn. 2.3 verwiesen. Ausgegliederte Rechtsträger (zB Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen), fallen nicht unter diese Befreiungsbestimmung (vgl. aber Abschn. 6.1.25).

6.1.23.3. Anwendungsbereich

979Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen, die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportplätzen, bzw. -einrichtungen in Betracht. Leistungen des Surf- und Segelunterrichts sowie damit verbundene Leistungen (zB für Schulgruppen) zählen nicht zu den begünstigten Kinder- und Jugendbetreuungsleistungen, da diese Leistungen eher in der Vermittlung einer Reihe praktischer und theoretischer Kompetenzen zwecks Ausübung einer sportlichen Tätigkeit bestehen (EuGH 7.10.2019, Rs C-47/19, HA).

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese Leistungen aus der Steuerbefreiung aus.

Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen sind, kann die gegenständliche Steuerbefreiung keine Anwendung finden. Für diese Umsätze kommt auch nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994) in Betracht.

Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt Rz 988.

Randzahl 980: derzeit frei.

6.1.24. Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc.

6.1.24.1. Begriff Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc

981Zu den Begriffen Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. wird auf Rz 1398 ff verwiesen.

6.1.24.2. Musik- und Gesangsaufführungen durch Gebietskörperschaften

982Eine Befreiung einer Gebietskörperschaft kommt nur dann zum Tragen, wenn ihr die Aufführung selbst zuzurechnen ist, nicht hingegen, wenn sie bloß als Veranstalter auftritt.

6.1.24.3. Begünstigte Rechtsträger

983Im Gegensatz zur Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind nur Umsätze von Bund, Ländern oder Gemeinden befreit und nicht auch von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Befreiung von Umsätzen hinsichtlich Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerten, Museen usw. von anderen Körperschaften öffentlichen Rechts ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 möglich.

Hinsichtlich Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt Rz 988.

Randzahlen 984 bis 985: derzeit frei.

6.1.25. Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc. betreiben

6.1.25.1. Allgemeines

986Die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (zB Kindergärten, Studentenheime), sind unecht steuerfrei, wenn diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden (vgl. Abschn. 6.1.23). Dasselbe gilt für Leistungen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theaters, von Musik- und Gesangsaufführungen, eines Museums, botanischen oder zoologischen Gartens oder Naturparks stehen (vgl. Abschn. 6.1.24). Die angeführten Leistungen sind auch dann unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bewirkt werden. Hinsichtlich der Begriffe "gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke" wird auf die VereinsR 2001 Rz 13 bis Rz 104 verwiesen.

6.1.25.2. Begünstigte Rechtsträger

987Hinsichtlich der begünstigen Rechtsträger wird auf VereinsR 2001 Rz 9 verwiesen.

6.1.25.3. Option zur Steuerpflicht

988Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. sowie die Steuerbefreiung gemäß Z 25, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 925).

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können nur dann zur Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten, Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 2.900 Euro übersteigen.

Die Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.

Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw. Theater, Museen usw., kann die Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw. Theater, Museen usw. beschränkt werden.

Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erfüllen, dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 8 bzw. Z 14 UStG 1994).

Randzahlen 989 bis 990: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 21/1995
Schlagworte:
Steuerbefreiungen - unechte Steuerbefreiungen - Jugendheime - Kindergarten - Erziehungsheime - Ausbildungsheime - Erholungsheime - Theateraufführungen - Musikaufführungen - Gesangsaufführungen - Konzerte - Konzertveranstaltungen - Orchester - Chöre - Chor - Musikensembles - Museum - Museen - botanische Gärten - botanischer Garten - zoologische Gärten - zoologischer Garten - Naturpark - gemeinnützige Körperschaften - Krankenanstalten - Krankenhäuser - Krankenhaus - Pflegeanstalten - Altersheime - Blindenheime - Siechenheime - Kuranstalten - Kureinrichtungen - gemeinnützige Vereine - Option zur Steuerpflicht - Kindergärten - Schülerheime - Jugendherbergen - Studentenheime - Nebenleistungen - Betreuungsleistungen - kulturelle Leistungen - Gemeinnützigkeit
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462