Richtlinie des BMF vom 05.12.2017, BMF-010219/0375-IV/4/2017
6. Steuerbefreiungen (§ 6 UStG 1994)
6.1. Steuerbefreiungen

6.1.15. Pflege- und Betreuungsleistungen

887Gemäß § 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994 sind nur die Umsätze von natürlichen Personen befreit. Bei pflegebedürftigen Personen greift die Befreiung nur, wenn diese im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind.

Ziel der Sozialhilfe ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es findet im Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung statt, auf den Grund der Bedürftigkeit kommt es nicht an. Das Pflegegeld hat hingegen den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Auf die Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person kommt es im Gegensatz zu den Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe (zB nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG), LGBl. Nr. 29/1998 idgF) nicht an. Andere Leistungen als das pauschale Pflegegeld sieht das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idgF nicht vor. Der Bezug von Pflegegeld nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des BPGG reicht daher für die Annahme einer "Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe" nicht aus, weil diese die Übernahme der Kosten oder Restkosten einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung (= Pflegefamilie) nicht vorsehen (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0129).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.12.2017
Betroffene Normen:
§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Steuerbefreiungen - unechte Steuerbefreiungen - Pflegemütter - Tagesmütter - Pflegefamilien - Sozialhilfe - Pflegeeltern - pflegebedürftige Personen
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462