Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3745-7

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 178 Ausscheiden des einzigen Komplementärs

Petra Leupold

1

§ 178 sah bislang für unternehmerisch tätige GesBR, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt (vgl zum GesNamen nunmehr ausdrücklich § 1177 ABGB idF GesBR-RG), aus Verkehrsschutzgründen eine besondere Vertretungsregel vor. Durch GesBR-RG (in Kraft seit ) wurde die Regelung weitestgehend in § 1197 Abs 2 ABGB übernommen und – in S 2 – auf nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften (zu Abgrenzung zw Innen- und Außengesellschaft und Zweifelsregelung s § 1176 Abs 1 ABGB) erstreckt, wenn sich die Gfter als Unternehmer an der Ges beteiligen (vgl ErlRV GesBR-RG 270 BlgNR 25. GP 18: zB nicht „auf Dauer angelegte“ Bau-ARGE).

2

§ 178 idF GesBR-RG regelt nunmehr – systematisch passender – ausdrücklich den Fall eines Ausscheidens des einzigen ...

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