GSVG § 102d. Beitrag des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 102d. Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a.
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