GSVG § 214d. Zusammensetzung des Beirates, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 214d. Zusammensetzung des Beirates

(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,

2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,

3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

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