GSVG § 142. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung, BGBl. I Nr. 2/2015, gültig ab 01.01.2014

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung

2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen

§ 142. Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

1. es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder

2. durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.

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