GSVG § 295. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2002 (27. Novelle), BGBl. I Nr. 8/2003, gültig ab 15.02.2003

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 295. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2002 (27. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 18 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 5, 83 Abs. 4 Z 1, 88 Abs. 2, 119a Abs. 2, 127 Abs. 3, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 7 und 8, 197 Abs. 2, 198 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 2 sowie 286 Abs. 5 und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

2. mit die §§ 25 Abs. 4 Z 1 und 25a Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

3. mit die §§ 173 und 176 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

4. rückwirkend mit Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002;

5. rückwirkend mit § 292 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002.

(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Abs. 4b treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Die §§ 25a Abs. 5, 96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am geltenden Fassung sind ab solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.

(4) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002 ist anzuwenden

1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 12 nach Ablauf des stellen;

2. auf Personen, die bereits am in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem ; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) § 102c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist für Geburten ab dem bis einschließlich , mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.

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