GSVG § 63. Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen, BGBl. Nr. 591/1983, gültig ab 01.01.1984

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 63. Beginn und Ende des Ruhens von Pensionsansprüchen

Das Ruhen von Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

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