GSVG § 408. Energiekostenzuschuss, BGBl. I Nr. 101/2023, gültig ab 22.07.2023

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 408. Energiekostenzuschuss

(1) Personen, die im Zeitraum bis durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum . Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum zu ersetzen.

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