GSVG § 59. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig ab 01.01.2011

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 59. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. Dies gilt nicht für nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG Teilversicherte.

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