DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
ABSCHNITT V
§ 217. Gebarungsaufzeichnungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen zu führen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845