Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Umfang der Eintragung, § 5

S. 98 § 5

In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.

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Die Urkundensammlung wird aus den Urkunden (in Urschrift oder in Abschrift) gebildet, auf Grund deren ein Bucheintrag vorgenommen wird (§ 6 Abs 2 GBG). Nur jene Urkunden gehören in die Urkundensammlung, die unmittelbar Grundlage einer Eintragung sind, nicht auch solche, bei denen sich die Eintragung bloß als notwendige Folge oder Durchführung eines anderen gerichtlichen Beschlusses darstellt. Wie der OGH in jüngerer Zeit mehrmals ausgesprochen hat, ist die Vorlage der Originalurkunden (§ 87 Abs 1 GBG) auch dann erforderlich, wenn sich Abschriften davon schon in der Urkundensammlung befinden (MietSlg 48.557 = RIS-Justiz RS0104316; WoBl S. 99 1997, 284/124 = RIS-Justiz RS0107163; NZ 2000, 381 = JUS Z/2933 = MietSlg 52.651). Die Antragstellerin hat die Urkunden, auf Grund deren die Löschung der Dienstbarkeit erfolgen soll, dem Grund...

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