Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Arten der Eintragung, § 8

S. 126 ZWEITES HAUPTSTÜCK
VON DEN BÜCHERLICHEN EINTRAGUNGEN

Erster Abschnitt
Von den Eintragungen im allgemeinen

1. Arten der Eintragung
§ 8

Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

  1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder

  2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder

  3. bloße Anmerkungen.

1

§ 8 GBG kennt drei Arten von bücherlichen Eintragungen: Einverleibungen, Vormerkungen und bloße Anmerkungen.

2

Die Einverleibung (Intabulation) bewirkt die sofortige unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte (Herrenlosigkeit: ecolex 1994, 753 = NZ 1994, 192 und Rz 4 zu § 4 GBG).

3

Die Vormerkung (Pränotation) hat nur bedingte Wirkung. Der Eintritt der vollen Rechtswirkungen dieser bücherlichen Eintragung ist davon abhängig, ob die für die Einverleibung fehlenden Erfordernisse nachgetragen werden (Rechtfertigung; NZ S. 127 1996, 85). Vormerkung plus Rechtfertigun...

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