Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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Arten der Eintragung, § 8
S. 126 ZWEITES HAUPTSTÜCK
VON DEN BÜCHERLICHEN EINTRAGUNGEN
Erster Abschnitt
Von den Eintragungen im allgemeinen
1. Arten der Eintragung
§ 8
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
bloße Anmerkungen.
1
§ 8 GBG kennt drei Arten von bücherlichen Eintragungen: Einverleibungen, Vormerkungen und bloße Anmerkungen.
2
Die Einverleibung (Intabulation) bewirkt die sofortige unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte (Herrenlosigkeit: ecolex 1994, 753 = NZ 1994, 192 und Rz 4 zu § 4 GBG).
3
Die Vormerkung (Pränotation) hat nur bedingte Wirkung. Der Eintritt der vollen Rechtswirkungen dieser bücherlichen Eintragung ist davon abhängig, ob die für die Einverleibung fehlenden Erfordernisse nachgetragen werden (Rechtfertigung; NZ S. 127 1996, 85). Vormerkung plus Rechtfertigun...