Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Bürgen, § 79

S. 548 § 79

Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht ausübt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.

1

Das Gesuch um Einverleibung eines Hypothekarrechts geht zwar regelmäßig vom Erwerber des Rechts aus, aber auch der Besteller kann die Verbücherung der von ihm zu gewährenden Hypothek erwirken (GlUNF 4285; JBl 1926, 20; NZ 1929, 109; JBl 1933, 45; NZ 1933, 275; 1952, 13; 1956, 73). Es kann auch der Bürge eines Gläubigers, welcher den ihm eingeräumten Hypothekartitel auf ein Tabularobjekt seines Schuldners nicht ausübt, namens dieses Gläubigers die Eintragung begehren (§ 79 GBG), ebenso kann derjenige die Eintragung der Hypothek seines Vormannes verlangen, welcher auf diese (durch Zession oder Afterverpfändung) ein übertragbares Recht außerbücherlich erworben hat (§ 78 GBG). Sonst können dies an Stelle der unmittelbar Beteiligten (§ 77 GBG) nur ihre rechtmäßigen Vertreter.

2

Begehrt der Bürge im Namen des Gläubigers die Eintragung der Hypothek, ist Voraussetzung, dass dem Gläubiger das Recht freiwillig eingeräumt wurde. Im Exekutionsverfahren kann der Bürger ...

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