Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rechtfertigungsklage, § 116

S. 623 4. Rechtfertigungsklage
§ 116

(1) Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.

S. 624 (2) Die Rechtfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekarschuldners oder bei einem Gericht zu erheben, das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die Realinstanz ist.

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Verweigert der Pfandschuldner die Mitwirkung an der Rechtfertigung einer Simultanhypothek zur Rechtfertigung der Vormerkung (§ 41 lit c), ist nach § 116 Abs 1 nur eine einzige Rechtfertigungsklage erforderlich, die wahlweise bei allgemeinen Gerichtsstand des Pfandschuldners oder bei der Realinstanz eingebracht werden kann.

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