Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rückständige Ansprüche, § 18

S. 273 § 18

Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

1

Die Vorschrift des § 216 Abs 2 EO über die Befriedigung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen unterscheidet nicht zwischen Hypothekarforderungen und Reallastberechtigungen, sondern die Anspruchsbefriedigung ist in beiden Fällen die gleiche (SZ 41/63).

2

Für die Zuweisung rückständiger Leistungen aus einer verbücherten Reallast gilt gem § 216 Abs 2 EO, dass nur für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags der Rang des Bezugsrechts zusteht. Das bedeutet, dass die Sachhaftung erlischt, wenn die Versteigerung (Zuschlag) nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt wird (Ehrenzweig2 I/2, 365). Die Einbringung einer Klage auf solche rückständigen Reallastleistungen und auch die Anmerkung einer solchen Klage im Grundbuch ändert an dieser Rangsituation nichts. Der Vorteil einer solchen Klage besteht nur darin, dass die Eintragung eines Pfandrechts für einen bestimmten Rückstand möglich ist, welchem dann aber ein eigenständiger neuer Rang zukommt, oder dass die Zwangsve...

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