Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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12. h) Tiroler Höfegesetz S. 1093
Gesetz vom betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol
LGBl 1900/47 idF BGBl 2003/112
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
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1. | Allgemeine Bestimmung | § 1 |
2. | Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers | §§ 2–7 |
3. | Behörden und Verfahren | §§ 9–14 |
4. | Erbteilungsvorschriften | §§ 15-26 |
5. | Schlußbestimmungen | §§ 27–29 |
Hinw: Das BG v , BGBl 1989/657, änderte die § 15–26 dieses Gesetzes mit Wirkung zum und enthält im Artikel II folgende Übergangsbestimmungen:
2. (1) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme seines § 25 anzuwenden, wenn der Erblasser nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(2) § 25 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Anerbe nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem geschlossenen Hof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den gesamten Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Hofes oder seiner Teile erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde.
(3) Ha...