Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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15. Liegenschaftsteilungsgesetz S. 1166
Bundesgesetz vom über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen
(Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG)
BGBl 1930/3 idF BGBl I 2008/100
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
I. Teilung von Grundstücken § 1, 2
II. Abschreibung § 3–22a
A. Allgemeine Bestimmungen § 3–12
B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke § 13, 14
C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen § 15–22a
III. Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen § 23–25
IV. Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster § 26–29
V. Schlußbestimmungen § 30–39
I. Teilung von Grundstücken.
§ 1.
(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
von einer Vermessungsbehörde,
innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle...