Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

18. Wohnungseigentumsstatut

S. 1465 WOHNUNGSEIGENTUMSSTATUT

I.

  1. Ich, Lothar Stein, geb. 1960-04-27, Gastwirt, Singerstr. 14, 1230 Wien, bin Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 6435 GB 91123 Wolfurt. Der Grundbuchskörper wird aus dem Grundstück 1824/4, im Ausmaße von 2.302 m2, gebildet. Auf dieser Liegenschaft haften derzeit keine bücherlichen Lasten.

  2. Auf der Liegenschaft befindet sich das Wohnhaus Anton-Schneider-Str. 26. Aufgrund des Nutzwertgutachtens des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Bausachverständigen Ing. Wolfgang Matt, 6800 Feldkirch, Wichnerstr. 5, vom , GZ 55/09, bestehen vier Wohnungseigentumseinheiten, wobei auf die nachstehende Tabelle im Besonderen hingewiesen wird:

II.

Mit dieser Urkunde errichte ich hiermit vorläufiges Wohnungseigentum iSd § 45 Abs 1 WEG 2002 an den obgenannten Wohnungseigentumseinheiten. Von der Begründung S. 1466 des vorläufigen Wohnungseigentums sind alle Wohnungseigentumseinheiten auf der obgenannten Liegenschaft umfasst. Hinsichtlich der allgemeinen Teile der Liegenschaft erfolgte dem Gesetz entsprechend keine Nutzwertfestsetzung; diese dienen der allgemeinen Nutzung.

III.

Festlegungen betreffend die Benützungsregelung, Gemeinschaftsordnung, Höhe de...

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