Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Rangvorbehalt, § 58

S. 478 § 58

(1) Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung im Grundbuch erwirken, dass die Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Falle eines Eigentumswechsels zu Gunsten des neuen Eigentümers wirksam.

S. 479 (2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekarforderungen treten soll.

1

Die Bestimmung des § 58 GBG (§ 58 Abs 1 GBG entspricht dem 1. und 2. Satz des § 37 3. TN; § 58 Abs 2 GBG entspricht dem § 41 3. TN) soll es dem Liegenschaftseigentümer ermöglichen, zugleich mit der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts die Anmerkung zu erwirken, dass die Eintragung (Einverleibung) eines neuen Pfandrechts im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechts binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt, wobei auch ein Neuerwerber der Liegenschaft den Rangvorbehalt innerhalb der Frist ausnützen kann. Der Rangvorbehalt kann geltend gemacht werden, auch wenn der Pfandgläubiger auf sein...

Daten werden geladen...