Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

14. Grunderwerbsteuerbescheid

Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987:

Wohnungsrecht bzw. andere nicht in Geld bestehende Nutzungen und Leistungen (Kapitalwert gemäß § 16 Bewertungsgesetz) …40.476,33 €

Begründung:

Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch unge-wiss ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.

Das Wohnrecht wurde mit mtl. 360,– Euro geschätzt und gem. den ab geltenden Richtlinien des § 16 BewG kapitalisiert.

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides beim oben angeführten Finanzamt eingereicht oder bei der Post aufgegeben werden. In der Berufung ist der Bescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom , Referat 02, Steuernummer 099/7000, Erfassungsnummer 302.119/2004) zu bezeichnen. Die Berufung ist zu begründen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die Einhebung des in Streit stehenden Betrages kann auf Antrag gemäß § 212a BAO bis zur Erledigung der Berufung ausgesetzt werden. Insoweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Zinsen zu entrichten.

GrEStG Grunderwerbsteuergesetz 1987 / BewG Bewerlungsgesetz 1955 / BAO Bundesabgabenordnung Gedruckt im Bundesrechen...

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