Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.13. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine ( § 14 TP 15 GebG)

10.13.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

391Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine können als spezielle Zeugnisse betrachtet werden. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen bei der Zeugnisgebühr.

10.13.2.1. Gebührenschuld

392Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) oder des Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 158 f).

10.13.2.2. Gebührenschuldner

393Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) oder der Überstellungsfahrtschein ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Zulassungsschein - Zulassungsbescheinigung - Überstellungsfahrt - Ausfertigung - Zulassungsstelle
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450