Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.3. Auszüge ( § 14 TP 4 GebG)

10.3.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

250Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten. Die Gebührenpflicht kann auch nicht durch Adressierung an eine vom Ausstellungswerber verschiedene natürliche oder juristische Person vermieden werden.

251Von Amts wegen hergestellte, nur für den internen Amtsgebrauch einer Behörde bestimmte Auszüge sind nicht gebührenpflichtig.

252Bei im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden (siehe Rz 245 ff) entsteht die Gebührenschuld mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 109 ff), also der Vorlage bei der Behörde.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Auszug - Abschrift - Amtsgebrauch - Personenstandsurkunden
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450