Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

1. Allgemeines

1Den Gebühren iSd Gebührengesetzes 1957 unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt ( § 1 GebG).

1.1. Begriff der Gebühren

2Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 1 GebGSchaffer, EinleitungDie Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.

3Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 1 GebGSchaffer, EinleitungAbgabenverfahrensrechtBei den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 handelt es sich um Steuern und nicht um Gebühren iSd Finanzwissenschaft. Sie sind Abgaben iSd BAO, dh., es gelten - abgesehen von den im Gebührengesetz 1957 bestehenden Sonderregelungen (vgl. zB Rz 180, Rz 499, Rz 921) - die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO.

4Schaffer, EinleitungBavenek-Weber in Ebner/Hammerl/Oberhuber (Hrsg), Die Besteuerung der Vereine, 11. Aufl. (2022)Die Stempel- und Rechtsgebühren sind - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - keine Abgaben iSd Finanzstrafgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 FinStrG), weshalb eine Abgabenhinterziehung oder fahrlässige Abgabenverkürzung bei diesen Abgaben nicht nach dem FinStrG geahndet werden kann.

Werden Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet oder wird die Gebührenanzeige nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sieht § 9 GebG als Sanktion eine Gebührenerhöhung vor (siehe Rz 113 ff).

5Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 1 GebGDen Gebühren muss keine Gegenleistung für bestimmte Verwaltungshandlungen gegenüber stehen, wie dies zB bei Verwaltungsabgaben der Fall ist, die der Partei für bestimmte Amtshandlungen ( § 78 AVG), wie für die Verleihung von Berechtigungen oder als Ersatz für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes (Kommissionsgebühren, § 77 AVG) auferlegt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Schriften - Amtshandlung - Rechtsgeschäft - öffentliche Abgaben - Finanzverfassung - Finanzwissenschaft - Abgabenhinterziehung - Abgabenverkürzung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450