Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
10.4. Beilagen ( § 14 TP 5 GebG)

10.4.2. Beilagen zu anderen Schriften als Eingaben

258Der Begriff Beilage kann nur im Zusammenhang mit einer Eingabe bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll ( § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 315 ff) gesehen werden.

259Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGWird eine Schrift einer anderen Schrift als einer Eingabe oder einer Urkunde bei- oder angeschlossen, und wird sie integrierender Bestandteil, ist sie als weiterer Bogen (siehe Rz 100) dieser Schrift (Urkunde) anzusehen und keine Beilage.

10.4.3. Nachgereichte Beilagen

260Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGDer Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (VwGH 27.6.1956, 0511/56; VwGH 5.3.1990, 89/15/0061; VwGH 14.1.1991, 90/15/0086; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0174).

261Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGDer Hinweis in einer Eingabe auf eine andere Schrift, ohne dass diese der Eingabe beigelegt oder nachgereicht wird, begründet für diese Schrift keine Beilagengebühr. Wird diese Schrift jedoch über behördlichen Auftrag nachgereicht, so unterliegt sie der Beilagengebühr.

10.4.4. Gebührenbefreite Beilagen

262Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGEine Beilagengebühr ist nicht zu entrichten, wenn

  • für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet wurde oder

  • die beigelegte Schrift der Gebühr nach einer anderen Bestimmung des GebG unterliegt (unabhängig davon, ob diese entrichtet worden ist oder wegen Nichtentrichtung mit Bescheid festzusetzen ist).

Beispiel:

Beim Antrag an die Grundverkehrsbehörde stellt der beigelegte Originalkaufvertrag keine gebührenbefreite Beilage dar, da Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG fallen, keiner Gebühr unterliegen.

263Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGWurde für die beigelegte Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage die Beilagengebühr vorschriftsmäßig entrichtet, so führt eine bei ihrer späteren Verwendung als Beilage geltende höhere Beilagengebühr zu keiner Erhebung des Differenzbetrages (siehe Rz 264).

264Als Nachweis für die vorschriftsmäßige Entrichtung der Beilagengebühr bei einer früheren Verwendung als Beilage sind der Vermerk der Behörde (siehe Rz 59) oder die ordnungsgemäß angebrachte Stempelmarke anzusehen.

265Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGWird die Kopie einer ordnungsgemäß gestempelten Schrift beigelegt, so ist diese eine vom Original verschiedene Schrift, die als Beilage zu vergebühren ist.

266Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGEine nach einem ausländischen Gesetz vergebührte Schrift ist bei der Verwendung im Inland gebührenpflichtig.

267Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGAuch eine gebührenfreie Mitteilung (siehe Rz 361) unterliegt bei ihrer Verwendung als Beilage der Beilagengebühr.

268Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, sind von der Beilagengebühr befreit.

10.4.5. Mehrfache Ausfertigung von Beilagen

269Themel in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 14 TP 5 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 5 GebGWerden Beilagen in mehrfacher Ausfertigung vorgelegt, unterliegt grundsätzlich jede Ausfertigung der Beilagengebühr. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorlage der Beilage in mehrfacher Ausfertigung freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Anordnung erfolgt.

Beispiele:

In Bauordnungen ist gesetzlich angeordnet, dass jeweils mehrere Pläne und Baubeschreibungen anzuschließen sind.

Die gemäß § 17 Stmk. Grundverkehrsgesetz vorgesehene Erklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Jede dieser Ausfertigungen unterliegt der Beilagengebühr.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
integrierender Bestandteil - Eingabe - Beilagengebühr - frühere Verwendung - Stempelmarke - Kopie - Mitteilung - Baubeschreibung - Staatsbürgerschaft - Aufenthaltstitel
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450