Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)

11.1. Allgemeines

417Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 23 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 23 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 23 BAOAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGAllram, Vor §§ 15-33Nach dem Gebührengesetz 1957 sind nur diejenigen Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig, die in den Tarifposten des § 33 GebG (siehe Rz 623 ff) aufgezählt sind und über die eine Urkunde errichtet wird (siehe Rz 440 ff). Speziell geregelte Rechtsgeschäfte (zB Wetten, siehe Rz 807) unterliegen jedoch auch ohne Beurkundung der Gebühr (siehe Rz 435).

Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte sind:

  • Annahmeverträge ( § 33 TP 1 GebG; siehe Rz 623 ff);

  • Anweisungen ( § 33 TP 4 GebG; siehe Rz 636 ff);

  • Bestandverträge ( § 33 TP 5 GebG; siehe Rz 646 ff);

  • Bürgschaftserklärungen ( § 33 TP 7 GebG; siehe Rz 727 ff);

  • Dienstbarkeiten ( § 33 TP 9 GebG; siehe Rz 763 ff);

  • Ehepakte ( § 33 TP 11 GebG; siehe Rz 789 ff);

  • Glücksverträge ( § 33 TP 17 GebG; siehe Rz 797 ff);

  • Hypothekarverschreibungen ( § 33 TP 18 GebG; siehe Rz 812 ff);

  • Vergleiche (außergerichtliche) ( § 33 TP 20 GebG; siehe Rz 828 ff);

  • Zessionen ( § 33 TP 21 GebG; siehe Rz 847 ff);

  • Wechsel ( § 33 TP 22 GebG; siehe Rz 888 ff).

418Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 17 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Der Anfall einer Rechtsgeschäftsgebühr hat somit das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäftes und dessen Festhalten in einer Urkunde zur Voraussetzung (Ausnahmen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 807).

419Ritz/Koran, BAO Aufl. 6 § 116 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 7 § 116 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 5 § 116 BAORitz/Koran, BAO Aufl. 4 § 116 BAOBei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Tarifpost - Urkunde - Rechtsgeschäft - Annahmevertrag - Annahmeverträge - Anweisungen - Bestandvertrag - Bestandverträge - Bürgschaftserklärungen - Dienstbarkeiten - Ehepakte - Glücksvertrag - Glücksverträge - Hypothekarverschreibungen - Vergleiche - Zessionen - Wechsel
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450