Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
11. Gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte ( § 15 GebG)
11.1. Allgemeines

11.1.3. Beurkundung des Rechtsgeschäftes

435Gegenstand einer Rechtsgebühr iSd Abschnitts III des GebG ist das Rechtsgeschäft selbst. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist jedoch die Errichtung einer Urkunde (siehe Rz 440 ff) als schriftliches Beweismittel (VwGH 18.11.1993, 93/16/0014) über das zustande gekommene Rechtsgeschäft. Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts entsteht mit Errichtung der Urkunde. In Einzelfällen kann die Gebührenpflicht aber auch ohne Urkunde ( § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe Rz 807), oder durch eine sogenannte Ersatzbeurkundung ausgelöst werden (siehe Rz 447 ff).

436Allram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 18 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 16 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGWukovits in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 15 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Eine Urkunde über ein zivilrechtlich nicht gültig zustande gekommenes Rechtgeschäft kann keine Gebührenpflicht auslösen. Urkunden, die vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, lösen daher keine Gebührenpflicht aus.

437Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur eine Vertragspartei im Stande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen.

438Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 7 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 16 GebGAllram in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 15 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Kommt das Rechtsgeschäft mit der Errichtung der Urkunde zustande, spricht man von einer rechtserzeugenden Urkunde. Eine Urkunde, die über ein zuvor mündlich abgeschlossenes Rechtsgeschäft errichtet wurde, wird als rechtsbezeugende Urkunde bezeichnet. Sowohl eine rechtserzeugende, als auch eine rechtsbezeugende Urkunde lösen die Gebührenschuld aus (zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Beweis - Ersatzurkunde - Rechtsgebühr - Rechtsgeschäft - Voraussetzung - Beweismittel - Ersatzbeurkundung - Zustandekommen - Urkunde - rechtserzeugende Urkunde - rechtsbezeugende Urkunde
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450