Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
2. Gebührenbefreiungen
2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen

2.3.2. Die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ( § 2 Z 2 GebG)

2.3.2.1. Allgemeines

28Leitner, Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation, BFG journal 5/2023 S. 167Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit gegenüber jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält. Sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen.

29Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 2 GebGLehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 2 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 6 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Unter die Befreiungsbestimmung fallen nur inländische Gebietskörperschaften. Es sind dies die neun Bundesländer, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG (zum Bund siehe Rz 22).

2.3.2.2. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

30Portele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG sind nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit (eingeschränkte persönliche Befreiung).

31Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 2 GebGÖffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (VwGH 18.10.1984, 83/15/0106; VwGH 22.6.1987, 86/15/0008). Öffentliches Interesse allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsvorschrift bestehen, die eine entsprechende Tätigkeit der Gebietskörperschaft vorsieht.

32Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 2 GebGPortele/Portele, Vergebührung von Mietverträgen (2023)Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zählt jedenfalls die Hoheitsverwaltung, aber auch jener Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu dessen Besorgung die Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtet ist (VwGH 10.3.1988, 87/16/0059, VwGH 30.4.2003, 2000/16/0113).

Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt; nicht entscheidend ist, welcher Mittel (hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher) sich die Gebietskörperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient.

Beispiele:

Ein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:

  • Errichtung einer Schule durch eine Gemeinde (VwGH 12.11.1997, 97/16/0027)

  • Errichtung von öffentlichen Verkehrseinrichtungen und deren Verbindung

  • Errichtung eines Feuerwehrgebäudes

  • Errichtung eines Amtsgebäudes

Beispiele:

Kein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:

  • Errichtung von Wohnhäusern, Lagerhäusern, Theatern

  • Errichtung von Badeanstalten

  • Errichtung von Campingplätzen

  • Betrieb eines Elektrizitätswerkes

  • Betrieb eines Werbeunternehmens


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebietshoheit - Bundesländer - Bundesland - Gemeinde - Gemeindeverbände - Gemeindeverband - Aufgabenbereich - öffentliches Interesse - Hoheitsverwaltung - Privatwirtschaftsverwaltung - Gesetzesauftrag - Schule - Verkehrseinrichtung - Feuerwehr - Amtsgebäude - Wohnhäuser - Wohnhaus - Lagerhäuser - Lagerhaus - Theater - Badeanstalt - Campingplätze - Campingplatz - Gebäude - Fürsorge - Sozialverwaltung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450