ASVG § 145., BGBl. I Nr. 179/2004, gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007

Zweiter Teil Leistungen der Krankenversicherung

Abschnitt II Leistungen im Besonderen

4. Unterabschnitt Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege

§ 145.

Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt

(1) Der Erkrankte ist, wenn Anstaltspflege gemäß § 144 gewährt wird, in eine öffentliche Krankenanstalt einzuweisen. Hiebei sind Wünsche des Erkrankten insoweit zu berücksichtigen, als die Art der Krankheit es zuläßt und dadurch kein Mehraufwand für den Versicherungsträger eintritt.

(2) In Fällen, in denen mit der Aufnahme in die Anstaltspflege bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Erkrankten nicht zugewartet werden konnte, ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den Versicherungsträger gleichzuhalten, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Anstaltspflege gegeben sind. Die Krankenanstalt zeigt dem Versicherungsträger die Aufnahme binnen acht Tagen an.

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